Allgemeines

Ein Schwerpunkt der täglichen Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Siebke ist die Insolvenzverwaltung und dabei vorwiegend die Abwicklung von Verbraucherinsolvenzverfahren. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es in erster Linie, die Insolvenzmasse zu ermitteln und diese anschließend mit dem Ziel, eine möglichst hohe Quote für die beteiligten Gläubiger zu erzielen, zu verwerten.

Seit 2013 wird Herr Rechtsanwalt Siebke regelmäßig als Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachverständiger in Insolvenzantragsverfahren durch Amtsgerichte bestellt.

Über die reine insolvenzverwaltende Tätigkeit hinaus steht Herr Rechtsanwalt Siebke aber auch allen übrigen von einer Insolvenz Betroffenen beratend zur Seite:

Dies gilt für Gläubiger bei der Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren gleichermaßen wie für die Beratung und Vertretung von Schuldnern und sich in der wirtschaftlichen Krise befindende Unternehmen. Geschäftsführer insolventer Kapitalgesellschaften berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Siebke bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr von Haftungsansprüchen.

Auch im Bereich der Prüfung und Abwehr insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche ist Herr Rechtsanwalt Siebke Ihnen mit seinen durch regelmäßige Fortbildungen fundierten Kenntnissen kompetenter Ansprechpartner.

Wenn Sie Verbraucher sind, unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Schritte für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, um ihnen durch die angestrebte Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

In ausgewählten Fällen ist Herr Rechtsanwalt Siebke Ihnen auch ein Ansprechpartner bei der Beantwortung der mit einer Insolvenz im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Fragen und verteidigt Sie insoweit auch vor Gericht.

Was uns wichtig ist

  1. Gelbe Briefe? Wege aus den Schulden!
    Die Ursachen für finanzielle Probleme können sehr vielfältig sein. Arbeitsplatzverlust, Scheidung oder Trennung, Krankheit oder die wirtschaftliche Schieflage des eigenen Betriebes können der Grund für eine Zahlungsunfähigkeit und damit verbundene Auseinandersetzungen mit Ihren Gläubigern sein. Ich helfe Ihnen, wenn Sie sich in einer derartigen Situation befinden.
    Am Anfang jeder Überlegung steht dabei das Ziel, eine Insolvenz abzuwenden bzw. eine Sanierung zu erreichen. Je früher Sie sich insoweit fachkundigen Rat einholen, desto eher kann dieses Ziel erfahrungsgemäß auch erreicht werden. Es gilt deshalb: Handeln. Statt hoffen.
  2. Insolvenzverfahren sofort?
    Nicht immer ist es möglich, sofort ein Insolvenzverfahren eröffnen zu lassen. Die Insolvenzordnung (InsO) kennt unterschiedliche Arten von Insolvenzverfahren, die sich untereinander maßgeblich dadurch abgrenzen, über wessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden soll.
    Sind Sie als Selbstständiger betroffen, können Sie ohne weiteres den Gang zum Insolvenzgericht antreten und Privatinsolvenz anmelden. Gleiches gilt unter Umständen auch in Fällen, in denen Sie in der Vergangenheit selbständig waren und aus dieser Zeit noch unbeglichene Verbindlichkeiten haben.
    Als Verbraucher steht Ihnen der Gang ins Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen nur dann offen, wenn Sie im Vorfeld den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit Ihren Gläubigern erfolglos versucht haben und dies dem Gericht gegenüber entsprechend dokumentieren.
    Etwas ganz anderes gilt für Unternehmen. Sind Sie beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH mit für die Gesellschaft bestehenden Liquiditätsproblemen konfrontiert, sind Sie u. U. sogar verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft stellen zu müssen. Unterlassen Sie dies pflichtwidrig kann dies weitreichende zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Und zwar für Sie als Geschäftsführer! Stichwort: Insolvenzverschleppung.
    In diesen Fällen gilt es mehr denn je, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen.
  3. In der Insolvenz. Was nun?
    Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet insoweit Verwertung des gesamten Vermögens. Nicht immer muss dies aber zwingend eine Zerschlagung von Vermögensgegenständen bedeuten. Denkbar sind insoweit vielfältige Lösungen, deren Realisierung und Umsetzbarkeit immer von den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Einzelfalls abhängen.
    Bei natürlichen Schuldnern wird das Insolvenzverfahren regelmäßig mit dem Ziel einer späteren Restschuldbefreiung durchlaufen. Eine Restschuldbefreiung wird jedoch nicht zum „Nulltarif“ erteilt, sondern ist abhängig von der Beachtung einer Vielzahl von Obliegenheiten. Nur der redliche Schuldner soll deshalb in den Genuss eines vollständigen Erlasses seiner Verbindlichkeiten kommen.
    Selbstständigen Schuldnern ist es auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens grundsätzlich möglich, ihre selbstständige Tätigkeit zu erhalten.

Ihr Anwalt

Marten Siebke
Sie erreichen das Sekretariat von Rechtsanwalt Siebke unter der Telefonnummer 0531 – 2 64 04 20 oder per E-Mail unter siebke@kosswig.com

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Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme zum Thema Insolvenzrecht. Nebenstehende Dokumente und Formulare helfen Ihnen dabei. Den Mandanten-Erfassungsbogen samt Vollmacht benötigen wir bei Übernahme eines Mandates in jedem Fall von Ihnen.

Mandantenerfassungsbogen und Vollmacht

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