Allgemeines

Unter Arbeitsrecht versteht man das gesamte Recht der abhängigen Beschäftigung. Für jeden Arbeitnehmer ist sein Arbeitsplatz von existenzieller Bedeutung. Der Gesetzgeber schützt den Arbeitnehmer deshalb auch in vielerlei Hinsicht. Für den Arbeitgeber resultieren aus dem Arbeitsverhältnis dementsprechend zahlreiche Pflichten, aber auch Rechte gegenüber dem beschäftigten Arbeitnehmer, die es zu kennen gilt.

In unserem Büro berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Siebke aus beiden Perspektiven, sowohl in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, als auch als Arbeitnehmer in allen Fragen mit arbeitsrechtlichem Bezug, angefangen bei der Gestaltung und Inhaltskontrolle von Arbeits- sowie Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, dem Entwurf von Betriebsvereinbarungen, der Geltendmachung und Abwehr von Lohn- und Gehaltsansprüchen sowie Überstunden bis hin zu Fragen der Freistellung von Arbeitnehmern.

Ein immer wiederkehrender Aspekt in der täglichen Arbeit sind darüber hinaus alle Fragen rund um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und den damit regelmäßig in Verbindung stehenden Fragen, wie denen der verbleibenden Urlaubs- und Zeugnisansprüche des scheidenden Arbeitnehmers bzw. der Prüfung von Abfindungsmöglichkeiten. Eine Prüfung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen erfolgt dabei selbstverständlich regelmäßig mit.

Auch bei Fragen zur Teilzeitarbeit und zur Befristung von Arbeitsverhältnissen hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Siebke gerne weiter.

Eine bundesweite Vertretung Ihrer Interessen vor den Arbeitsgerichten ist dabei für uns selbstverständlich.

Was uns wichtig ist

  1. Kündigung
    Bei Erhalt einer Kündigung gilt es für Sie als Arbeitnehmer zu beachten, dass Sie sich grundsätzlich nur in einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung dagegen vor dem Arbeitsgericht wehren können. Sollten Sie daher eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten haben, gilt es für Sie keine Zeit zu verlieren!
    Als Arbeitgeber müssen Sie beachten, dass eine Kündigung nur schriftlich erfolgen kann und Sie den Zustellungsnachweis der Kündigung sicher führen können müssen. Existiert in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat müssen sie diesen vor Ausspruch der Kündigung beteiligen. Ansonsten ist die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zu Ihrem Arbeitnehmer nicht.
  2. Aufhebungsvertrag
    Nicht immer muss ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden. Möglich ist auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nicht selten bieten Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer an. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich insoweit nicht unter Druck setzen lassen und das Angebot in Ruhe durch unsere Kanzlei prüfen lassen.
  3. Insolvenz des Arbeitgebers
    Ist über das Vermögen Ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden, haben Sie gleichwohl Anspruch auf Ihr Arbeitsentgelt, sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen dieses schuldig geblieben sein. Sie können Ihre Ansprüche insoweit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend machen und erhalten so den Lohnausfall für längstens drei Monate ersetzt. Bei der Beantragung von Insolvenzgeld beraten wir Sie durch Herrn Rechtsanwalt Siebke, der bereits durch seine Tätigkeit im Insolvenzrecht mit diesem Thema vertraut ist.
  4. Änderungskündigung
    Spricht Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine Kündigung aus und bietet Ihnen gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an, spricht man von einer sog. Änderungskündigung. Für den Arbeitnehmer bestehen in einer derartigen Situation unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten, die wir Ihnen im persönlichen Gespräch auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten aufzeigen.

Ihr Anwalt

Marten Siebke
Sie erreichen das Sekretariat von Rechtsanwalt Siebke unter der Telefonnummer 0531 – 2 64 04 20 oder per E-Mail unter siebke@kosswig.com

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Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme zum Thema Arbeitsrecht. Nebenstehende Dokumente und Formulare helfen Ihnen dabei. Den Mandanten-Erfassungsbogen samt Vollmacht benötigen wir bei Übernahme eines Mandates in jedem Fall von Ihnen.

Mandantenerfassungsbogen und Vollmacht

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